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iFamZ 2, April 2014, Seite 80

Beurteilung des überwiegenden Scheidungsverschuldens

iFamZ 2014/65

§ 49 EheG

Bei Beurteilung des überwiegenden Scheidungsverschuldens sind die Eheverfehlungen einander in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen, wobei das Verschulden eines Ehegatten gegenüber dem des anderen augenscheinlich hervortreten muss.

Nach stRsp sind bei der Beurteilung des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten alle Umstände zu berücksichtigen und in ihrer Gesamtheit gegenüberzustellen (RIS-Justiz RS0057303). Dabei müssen die Eheverfehlungen in ihrem Zusammenhang gesehen werden, wobei berücksichtigt werden muss, inwieweit diese einander bedingt haben bzw ursächlich für das Scheitern der Ehe waren (RIS-Justiz RS0057223; ebenso RS0056751). Der Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten hat nur dort zu erfolgen, wo der graduelle Unterschied der beidseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RIS-Justiz RS0057821). Dazu reicht es aber auch, wenn den anderen Ehegatten ein wesentlich geringergradiges Zerrüttungsverschulden trifft (RIS-Justiz RS0057262). Für diese Beurteilung ist nicht nur zu berücksichtigen, wer mit dem Fehlverhalten begonnen hat, sondern auch, wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrütt...

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