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iFamZ 2, April 2014, Seite 80

Höhe des Lebensbedarfsunterhalts

iFamZ 2014/64

§§ 66, 68, 68a, 69a EheG; § 382 Z 8 lit a EO

Lebensbedarfsunterhalt iSd § 68a EheG richtet sich nach dem Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten und liegt idR zwischen 15 % und 33 % der Bemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen.

Die Ehe wurde aus dem gleichteiligen Verschulden beider Parteien geschieden. Die 53-jährige Klägerin begehrte einen Unterhaltsbeitrag von 700, Euro, weil es ihr nicht möglich sei, am Arbeitsplatz eine reguläre Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zu erlangen. Das Erstgericht trug dem Beklagten mit EV auf, Unterhalt in Höhe von 700 Euro zu bezahlen, was 28 % des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten entspricht. Das Rekursgericht setzte den Unterhalt auf 400 Euro herab, mit der Begründung, der Billigkeitsunterhalt gem § 68 EheG sei nicht in beinahe gleicher Höhe – wie gem § 66 EheG – festzusetzen. Dieser sei mit rund 15 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen zu bestimmen.

Durch § 68a Abs 2 EheG soll der Ehegatte bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unterhaltsberechtigt sein, dem aufgrund des Mangels an Erwerbsmöglichkeit oder der Dauer der ehelichen Gemeinschaft oder seines Alters oder seiner Gesundheit eine Selbsterhaltung nicht zugemutet werden kann. In stRsp geht der OGH davon aus...

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