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Aufteilungsverfahren und Beginn der Präklusivfrist des § 95 EheG
iFamZ 2014/62
§§ 7 Abs 1, 8a, 110 Abs 3 IO; §§ 49, 95 EheG
Das Aufteilungsverfahren wird durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen – die Präklusivfrist des § 95 EheG beginnt mit der formellen Rechtskraft gem § 411 ZPO.
DasS. 79 Erstgericht schied mit Teilurteil vom die Ehe der Streitteile gem § 49 EheG aus dem alleinigen Verschulden des Ehemanns. Dieses Teilurteil wurde den Parteien am zugestellt. Der Ehemann bekämpfte das Teilurteil in seinem gesamten Umfang mit dem Abänderungsantrag, die Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Ehefrau zu scheiden; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt. Das LG Innsbruck gab seiner Berufung mit Teilurteil vom nicht Folge. Am brachte die Antragstellerin beim Erstgericht den Aufteilungsantrag ein. Am wurde über das Vermögen des geschiedenen Ehemanns der Konkurs eröffnet. Das Erstgericht wies den Aufteilungsantrag der Antragstellerin als verfristet ab.
Das im Jahr 2006 eingeleitete Aufteilungsverfahren wurde durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des geschiedenen Ehemanns am unterbrochen (§§ 7 Abs 1, 8a IO iVm § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG, RIS-Justiz RS0057570) und als Prüfungsverfahren iSd § 110 Abs 3 IO gegen den Masseverwalter als Antragsgegner fortgesetzt. Auch in diesem außerstreitigen Prüfungsprozess ist der Schuldner nicht Pa...