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iFamZ 2, April 2014, Seite 78

Geltungsbereich des HeimAufG in Krankenanstalten

iFamZ 2014/60

§§ 2, 4 HeimAufG

LG Korneuburg , 25 R 67/13z

Auch wenn nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, ob das Delir durch die Gewöhnung an Benzodiazepin im niedrigen Bereich und den damit verbundenen Entzug oder durch den starken Abfall der Sauerstofftransportkapazität infolge des Abfalles der roten Blutkörperchen bedingt war, ist klar, dass dieser Zustand der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit nicht durch bzw iZm der medizinischen Behandlung entstanden ist, sondern aufgrund einer Erkrankung der Patientin ausgelöst wurde. Es ist zwar richtig, dass die Patientin im Pflegeheim noch nicht am Delir erkrankt war; eine verfassungskonforme Interpretation des HeimAufG muss aber zur Konsequenz haben, dass die Behandlung der psychischen Erkrankung der Patientin im Krankenhaus nicht mit größerer Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte erfolgen kann als ihre Behandlung während des Aufenthaltes im Pflegeheim (vgl RIS-Justiz RS1221803).

Die an schwer seniler Demenz leidende Bewohnerin hielt sich bis zu ihrem Tod im [Pflegeheim] auf. Infolge schweren Blutverlustes nach Karzinomen kam sie ins Landesklinikum X. Nach Verabreichung von Erykonzentraten wurde sie plötzlich delirant, unruhig und stationsflüchtig. Au...

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