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Bevorschussung der Kosten eines Kurators
iFamZ 2014/56
LG Feldkirch , 3 R 186/13w
Eine Bevorschussung der dem als Sachwalter für den Betroffenen im Zivilprozess einschreitenden Rechtsanwalt entstehenden Vertretungskosten im Kostenbestimmungsverfahren nach § 10 ZPO ist dann ausgeschlossen, wenn bei dem von ihm Vertretenen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vorliegen.
(…) Gem § 10 ZPO sind die durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten eines vom Prozessgericht oder von einem anderen Gericht bestellten Kurators (oder Sachwalters) von jener Partei zu tragen, durch deren Prozesshandlung die Bestellung des Kurators (oder Sachwalters) veranlasst wurde. § 10 ZPO gilt auch dann, wenn die Bestellung eines Kurators von Amts wegen erfolgt ist oder ein bereits von einem anderen Gericht bestellter Kurator im Verfahren mitwirkte, also auch für einen im Verfahren einschreitenden Sachwalter einer Partei (Fucik in Rechberger, AußStrG3, § 10 ZPO Rz 3 mwN; Schubert in Fasching/Konecny, ZPO2, § 10 Rz 1 mwN; LG Feldkirch 1 R 174/13s).
Jene Partei, die – wie hier die Klägerin – gegen eine unter Sachwalterschaft stehende Person eine Klage eingebracht hat, hat die Mitwirkung des bestellten Sachwalte...