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iFamZ 2, April 2014, Seite 60

Auch vor dem 1. 2. 2013 geschlossene Unterhaltsvergleiche brauchen seither keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung

iFamZ 2014/53

§ 190 Abs 3 ABGB

Nach der bis zum Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 (BGBl I 2013/15) geltenden Rechtslage bedurfte eine von den Eltern anlässlich ihrer Scheidung getroffene Vereinbarung in Bezug auf den Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (RIS-Justiz RS0000166). Das Fehlen einer rechtskräftigen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung hinderte die Vollstreckbarkeit des Vergleichs als Unterhaltstitel (10 Ob 80/11d, SZ 2011/111).

Der Zweck des Genehmigungserfordernisses lag in der Wahrung der Interessen der minderjährigen Kinder. Konsequenterweise wurde dem unterhaltspflichtigen Elternteil nicht das Recht zugestanden, die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eines von ihm geschlossenen Unterhaltsvergleichs mit einem Rechtsmittel zu bekämpfen (RIS-Justiz RS0006210), weil ein subjektiver Anspruch der Eltern auf eine andere Entscheidung des Gerichts abgelehnt wurde (RIS-Justiz RS0048663).

In diesem Licht ist auch die – bis zur Genehmigung – schwebende Unwirksamkeit einer Vereinbarung (vgl RIS-Justiz RS0053275 [T11]) zu sehen: Bis zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung waren die die Vereinbarung abschließenden Eltern gebunden; sie könnte...

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