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Keine Teilaussprüche zum Unterhaltsanspruch für bestimmte Zeiträume; Antragsüberschreitung im Unterhaltsverfahren
iFamZ 2014/52
Das Rekursgericht änderte die Entscheidung dahin ab, dass es die monatliche Unterhaltspflicht des Vaters für den Zeitraum vom bis auf 200 Euro und ab auf 205 Euro verminderte. Das Mehrbegehen des Vaters wurde abgewiesen. Es sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Aufgrund der mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen Zulassungsvorstellung des Minderjährigen fasste es am den Beschluss, dass der Revisionsrekurs „im Hinblick auf den Zeitraum vom bis zum “ doch zulässig sei. „Hinsichtlich der übrigen Zeiträume“ wies es die Zulassungsvorstellung und den Revisionsrekurs zurück. Zur Begründung der teilweisen Zulassung des Revisionsrekurses führte das Rekursgericht aus, es habe übersehen, dass der Vater die Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht erst ab Anfang März 2012 begehrt habe. Im Übrigen verneinte es das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage.
I. Zum Zeitraum ab
1. Nach stRsp des OGH ist der Unterhaltsanspruch als einheitlicher Anspruch anzusehen, weshalb auch nur ein einheitlicher Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses möglich ist. Ist daher der Revisionsrekurs zulässig, ...