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Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld hängt von tatsächlich ausgeführter Erwerbstätigkeit ab
iFamZ 2014/51
Nach § 24 Abs 1 Z 2 KBGG hat ein Elternteil Anspruch auf „Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens“ für sein Kind, wenn er in den letzten sechs Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes, für das Kinderbetreuungsgeld bezogen werden soll, durchgehend erwerbstätig war sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Kalendertagen nicht anspruchschädigend auswirken.
Die Klägerin bezog aufgrund eines individuellen Beschäftigungsverbots iSd § 3 Abs 3 MSchG ab Wochengeld. Sie befand sich im maßgebenden Zeitraum der letzten sechs Monate vor der Geburt ihres dritten Kindes ( bis ) durchgehend im Mutterschutz und hat daher in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt. Nach § 24 Abs 2 KBGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 2011/139 ist eine Gleichstellung der Zeiten des Mutterschutzes oder der gesetzlichen Karenz mit den Zeiten der tatsächlichen Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nur dann möglich, wenn zuvor eine mindestens sechs Monate andauernde Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Die Klägerin hat auch in den sechs Monaten vor Beginn des Mut...