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iFamZ 2, April 2014, Seite 59

Haftung der Eltern für Folgen der Kollision ihres zweijährigen Sohnes mit einer Fußgängerin in einer Fußgängerzone

iFamZ 2014/50

§ 1309 ABGB; § 88 Abs 2 StVO

Der damals gut zwei Jahre alte, ein Laufrad benützende V kollidierte am in einer städtischen Fußgängerzone mit einer 80-jährigen sehbehinderten Fußgängerin, die infolge des Zusammenstoßes stürzte und sich verletzte. Die Fußgängerin nahm die Eltern von V wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht auf Schadenersatz in Anspruch. Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht fällte ein dem Leistungsbegehren dem Grunde nach stattgebendes Teilzwischenurteil. Der OGH gab der Revision der Eltern von V nicht Folge.

In Fußgängerzonen sind gem § 88 Abs 2 StVO Spiele und das Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln (wie etwa Laufrädern für Kleinkinder) zwar nicht generell, wohl aber dann verboten, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Maßgeblich dafür, wann und unter welchen Voraussetzungen die Benützung einer Fußgängerzone durch Kinder iSd § 88 Abs 2 Satz 1 StVO erlaubt ist, sind die Umstände des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Fußgängerzone „einigermaßen bevölkert“ war und schon vor dem Unfall Fußgänger dem zweijährigen Kind aus...

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