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iFamZ 2, April 2014, Seite 58

Nach Vereinbarung einer Einmalzahlung anstelle einer Unterhaltserhöhung: kein Rückforderungsanspruch

iFamZ 2014/49

§ 231 ABGB nF = § 140 ABGB aF

Der Vater des im Dezember 1992 geborenen Antragsgegners, eines Studenten an einer Pädagogischen Hochschule, ist aufgrund eines Beschlusses vom zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 500 Euro verpflichtet. Der Vater ging mit in Pension und erhielt damals von seinem Arbeitgeber eine gesetzliche Abfertigung von 80.917,32 Euro netto sowie eine freiwillige Abfertigung von 9.635,13 Euro netto. Davon ausgehend beantragte der JWT als damaliger Vertreter des Antragsgegners beim Pflegschaftsgericht die Festsetzung einer einmaligen Zahlungsverpflichtung von 10.000 Euro. Der Vater sprach sich zunächst gegen den Antrag aus, unterbreitete aber dann den Vorschlag, den Betrag von 10.000 Euro auf ein Sparbuch einzuzahlen und dieses bis zum 18. Geburtstag des Sohnes zu sperren. Der JWT stimmte diesem Vorschlag zu. Nach Eintritt seiner Volljährigkeit im Dezember 2010 wurde das Guthaben auf dem Sparbuch dem Antragsgegner zur freien Verfügung gestellt.

Am stellte der Vater den Antrag, die im Jahr 2009 geleistete Zahlung von 10.000 Euro als Unterhaltsleistung für die Zeit von bis heranzuziehen. Das Erstgericht wies den Antrag ab. Das Rekursgerich...

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