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iFamZ 2, April 2014, Seite 57

Keine Neubemessung des Unterhalts zwecks FLAG-Entlastung, wenn Inhalt des Unterhaltsvergleichs dagegen spricht

iFamZ 2014/47

§ 231 ABGB nF = § 140 ABGB aF

Der bisherige Unterhaltsbeitrag des Vaters für seinen Sohn war durch Vergleich geregelt. Nach stRsp soll dann, wenn der Unterhalt in einem Vergleich festgesetzt wurde, die Neubemessung nicht völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung und der in ihr zum Ausdruck kommenden Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze erfolgen (RIS-Justiz RS0047471). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nur die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen geändert haben. Aber auch bei einer Änderung anderer bzw S. 58 mehrerer Bemessungsparameter kann die (allenfalls ergänzende) Vertragsauslegung zum Ergebnis führen, dass die im Unterhaltsvergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht zu vernachlässigen ist. Für die Beurteilung dieser Frage ist entscheidend, was die Parteien im Einzelfall mit ihrem Unterhaltsvergleich für die Zukunft regeln wollten. Zu klären ist somit, ob der Vergleich oder die Begleitumstände, die zu einem Abschluss geführt haben, auf ein längerfristiges Konzept der Eltern schließen lassen. Dem Vergleich oder der Aktenlage müssen sich aber genügende Anhaltspunkte für eine zukünftige Regelung des Unterhalts entnehmen...

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