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Ausgleichszahlungsverpflichtung iZm nachehelicher Aufteilung schmälert Unterhaltsbemessungsgrundlage idR nicht
iFamZ 2014/46
§ 231 ABGB nF = § 140 ABGB aF
Die Ehe der Eltern wurde am gem § 55a EheG im Einvernehmen geschieden. Im Scheidungsfolgenvergleich verpflichtete sich der Vater zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von jeweils 300 Euro je Kind ab . Der Vater verpflichtete sich weiters, der Zweitantragstellerin [Mutter] aus dem Titel der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse eine Ausgleichszahlung im Betrag von 105.000 Euro in sieben Raten à 15.000 Euro bis zu leisten.
Der Vater bezieht sein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Anhand der durchschnittlichen Privatentnahmen des Vaters erhöhte das Erstgericht die monatliche Unterhaltspflicht für die Zeit vom bis um unterschiedlich hohe Beträge und ab auf 600 Euro je Kind; ein Erhöhungsmehrbegehren wurde abgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters zurück.
In dritter Instanz ist allein noch strittig, ob die Privatentnahmen des Vaters auch in dem zur Leistung der Ausgleichszahlung an die Mutter erforderlichen Umfang in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
(…) 2. Nach stRsp zählen zu den Privatentnahmen alle nicht betrieblichen Bar-...