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Kindesunterhaltsbemessung und während aufrechter Ehe aufgenommene Schulden
iFamZ 2014/45
§ 231 ABGB nF = § 140 ABGB aF
Während aufrechter Ehe in beidseitigem Einvernehmen der Ehegatten aufgenommene Schulden sind bei der Kindesunterhaltsbemessung nach billigem Ermessen zu berücksichtigen.
Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass Schulden, „woher sie auch immer stammen mögen“, bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage generell nicht zu berücksichtigen seien, entspricht nicht der oberstgerichtlichen Rsp.
Für die Berücksichtigung von Schulden, die während aufrechter Ehe in beidseitigem Einvernehmen der Ehegatten aufgenommen worden sind, ist maßgebend, wie sich ein Unterhaltsverpflichteter verständigerweise bei Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft verhalten hätte. Es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Solche Schulden sind nach billigem Ermessen zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0047479). Für die Interessenabwägung sind der Zeitpunkt und die Art der Entstehung der Schulden, der Zweck, für den sie aufgenommen wurden, das Einverständnis des Ehepartners zu dieser Schuldaufnahme, die Dringlichkeit der Bedürfnisse des Verpflichteten und des Berechtigten sowie das Interesse an einer Schuldentilgung, um die Verbindlichkeit nicht weiter anwachsen zu lassen un...