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iFamZ 2, April 2014, Seite 53

Eingeschränkter Abzug von Kinderbetreuungskosten verfassungskonform

iFamZ 2014/44

§§ 4f, 9, 10 dEStG; § 3 Abs 1 GG

BFH , III R 18/13

Es ist verfassungskonform, wenn der Gesetzgeber den Abzug von Kinderbetreuungskosten vom Vorliegen bestimmter persönlicher Anspruchsvoraussetzungen abhängig macht und auch bei zusammenlebenden Eltern mit drei unter-vierjährigen Kindern keine zwangsläufige Fremdbetreuungsnotwendigkeit annimmt.

(…) Die Einschränkungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten verstoßen nicht gegen Grundrechte der Kläger. (…) Der Gesetzgeber war (…) grundsätzlich berechtigt, den Abzug auf die typischen Fälle zu beschränken, in denen Kinderbetreuungskosten zwangsläufig anfallen. Die mit der Beschränkung verbundene Härte, dass im Einzelfall vom Gesetz nicht erfasste Umstände eintreten können, die eine Fremdbetreuung und die Entstehung entsprechender Aufwendungen ebenso unabweisbar machen, haben die davon betroffenen Steuerpflichtigen hinzunehmen. (…) Bezogen auf zusammenlebende Eltern mit Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ermöglichen §§ 4f, 9 Abs 5 Satz 1 und 10 Abs 1 Nr 8 EStG den Abzug von Kinderbetreuungskosten bei Vorliegen der Zwangsläufigkeitsgründe Erwerbstätigkeit, Ausbildung, längere Erkrankung und Behinderung. In Person eine...

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