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iFamZ 2, April 2014, Seite 52

Verfassungsrechtliche Bedenken des OGH gegen den starren Mindestaltersabstand von 16 Jahren zwischen Adoptivelternteil und Adoptivkind

iFamZ 2014/43

§ 193 Abs 2 ABGB

Der Altersabstand zur Adoptivmutter – der Ehefrau des leiblichen Vaters – beträgt 15 Jahre und siebeneinhalb Monate. Die Adoptivmutter, der Vater und der Jugendliche leben schon seit 14 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt. Die Vorinstanzen verweigerten die Bewilligung der Adoption des 16-jährigen Jugendlichen, weil eine Adoption seit dem KindNamRÄG 2013 nur bewilligt werden darf, wenn der Adoptivelternteil mindestens 16 Jahre älter ist als das Kind (§ 193 Abs 2 ABGB). Anders als nach dem früher geltenden Recht darf der Mindestaltersabstand auch dann nicht unterschritten werden, wenn zwischen dem Adoptivelternteil und dem Kind schon ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Der OGH stellt nunmehr beim VfGH den Antrag, a) in § 193 Abs 2 ABGB die Wortfolge „mindestens sechzehn Jahre“, b) hilfsweise § 193 Abs 2 ABGB zur Gänze als verfassungswidrig aufheben.

(…) 2. § 193 Abs 2 ABGB kann nicht dahin ausgelegt werden, dass ein geringfügiges Unterschreiten des Mindestaltersabstands unschädlich wäre. Damit unterscheidet sich die neue Rechtslage von jener vor Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013.

2.1. Nach alter Rechtslage waren die altersbezogenen Voraussetzungen für die Annahme an Kindesstatt in § 180 ABGB geregelt.

2.2. Im Allgemeinen galt dah...

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