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iFamZ 1, Februar 2014, Seite 42

Internationales – fallweise

Auslandseinsätze der Familiengerichtshilfe?

Robert Fucik und Diana Seeber-Grimm

Aus der Praxis der Familiengerichtshilfe (FamGHi) kamen Anfragen dahin, ob die Mitarbeiterinnen der FamGHi auch im Ausland eingesetzt werden könnten, sei es für Erhebungen, sei es als Besuchsmittler. So besteht offensichtlich gerade in Grenznähe Bedarf daran, die Mitarbeiterinnen der FamGHi ins „Nachbarland“ zu entsenden, um dort in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren zu „ermitteln“. Aber nicht nur im unmittelbar benachbarten Ausland sollen Mitarbeiterinnen der FamGHi Aufträge wahrnehmen: Auch im weit entfernten Portugal hätte die FamGHi bereits im Auftrag eines österreichischen Pflegschaftsgerichts tätig werden sollen.

I. Allgemeines zu grenzüberschreitender Beweisaufnahme

A. Rechtsgrundlagen

Für Beweisaufnahmen im Ausland kann sich Österreich global auf das HPÜ 1954 bzw auf bilaterale Abkommen stützen, unionsweit (außer gegenüber Dänemark) auf die EuBVO.

Beweisaufnahmen mit Auslandsbezug können in verschiedener Weise durchgeführt werden: Das Beweismittel, das sich im Ausland befindet, kann in das Inland geschafft werden („Beweismittelimport oder -transfer“), also zB ein Zeuge „aus dem Ausland geladen“, der Auftrag erlassen, eine Urkunde „aus dem Ausland“ vorgelegt werden uÄ. Eine Bew...

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