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Unterhalt und Ausstattungsanspruch
iFamZ 2014/33
Unterhalt für die Vergangenheit kann erst von dem Zeitpunkt an gefordert werden, zu dem der Unterhaltsverpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
Eine Zuwendung an die Tochter, die erst mehrere Jahre nach der Eheschließung erfolgt, stellt eine freiwillige Leistung dar, die den Ehegattenanspruch unberührt lässt.
Gem § 72 EheG kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltsverpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Diese Bestimmung des § 72 EheG gilt auch für einen nach § 55a EheG vertraglich geregelten Unterhalt, soweit er gem § 69a Abs 1 EheG einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten ist. Im Zweifel ist anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorliegt.
Zweck des Heiratsguts bzw des Ausstattungsanspruchs nach § 1220 ABGB ist eine angemessene Starthilfe bei der Gründung einer eigenen Familie. Die Rechtsnatur des Anspruchs ist nach hL und Rsp als Unterhaltsanspruch anzusehen und stellt oftmals den letzten Akt der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind dar. Der Anspruch ist höchstpersönlicher Natur (vgl Brauneder in Schwimann, ABGB3, § 1221 ...