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Vertretungszwang im Revisionsrekursverfahren
iFamZ 2014/22
§§ 6 Abs 2, 10 Abs 4, 67 Satz 1 AußStrG
(7 Ob 190/13m)
Ein vom Betroffenen selbst verfasster Revisionsrekurs bedarf der Unterfertigung durch einen Anwalt oder Notar. Ein nur vom Betroffenen unterfertigter „Revisionsrekurs“ ist, wenn er nicht jedenfalls unzulässig ist, dem Erstgericht zur Durchführung des gem § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen. Unterbleibt eine Verbesserung, ist der Revisionsrekurs gemäß § 67 Satz 1 AußStrG vom Erstgericht zurückzuweisen.