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iFamZ 1, Februar 2014, Seite 28

Bestellung eines Kollisionskurators durch das Sachwalterschaftsgericht

iFamZ 2014/17

§ 9 Abs 4 AHG; §§ 6, 6a ZPO; § 5 Abs 2 Z 1 lit a AußStrG

Das vom OGH nach § 9 Abs 4 AHG bestellte Prozessgericht hat gem § 6 Abs 2 ZPO bei Gefahr des Bestehens einer Interessenkollision zwischen dem Betroffenen als Kläger und seinem Sachwalter die Bestellung eines Kollisionskurators durch das Sachwalterschaftsgericht zu veranlassen. Es liegt dann ein Mangel der gesetzlichen Vertretung vor, den das Prozessgericht durch die Erteilung entsprechender Aufträge zu sanieren hat. Die in § 5 Abs 2 Z 1 lit a AußStrG geregelte Verpflichtung zur amtswegigen Bestellung eines Kollisionskurators bezieht sich nur auf das konkret anhängige außerstreitige Verfahren.

Für den Kläger ist zu 8 P 181/98k des BG Urfahr ein Sachwalter bestellt, zu dessen Wirkungskreis ua die Vertretung des Betroffenen vor Gerichten gehört. Ungeachtet seiner mangelnden Prozessfähigkeit erhob der Kläger, der sich auch als Vertreter mehrerer anderer „klagenden Parteien“ bezeichnet, beim LG Linz Klage gegen mehrere beklagte Parteien (ua gegen den aktuellen Sachwalter des Betroffenen und die Republik Österreich) wegen pflichtwidrigen Verhaltens von Organen des LG und OLG Linz. Gleichzeitig stellte er mehrere Anträge, ua auf Bestellung eines Kollisionskurators und pflegs...

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