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Stiefkindadoption in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften vor Inkrafttreten des AdRÄG 2013
iFamZ 2014/11
§§ 197 Abs 4, 1503 ABGB; § 8 Abs 4 EPG
Eingetragene Partner (Lebensgefährten) können nach neuer Rechtslage nur das leibliche Kind des Partners adoptieren, zu dem die familienrechtlichen Beziehungen des Kindes trotz des weiteren Elternteils gleichen Geschlechts nicht erlöschen.
Die leibliche Mutter des Wahlkindes schloss mit ihrer eingetragenen Partnerin am einen Adoptionsvertrag. Beide Frauen und das Kind sind österreichische Staatsbürgerinnen.
Diesem noch vor Inkrafttreten des AdRÄG 2013 geschlossenen Adoptionsvertrag wurde in zwei Instanzen die Bewilligung versagt, weil nach dem anzuwendenden österreichischen Recht diese Adoption nicht zulässig sei.
Der OGH erklärt die Adoption nach dem Inkrafttreten des AdRÄG 2013 für zulässig – gem § 9 Abs 1 IPRG nach österreichischem Recht, ohne auf die wegen der in Deutschland vorgenommenen Insemination mit dem Samen eines anonymen Spenders begehrte Anwendung deutschen Rechts näher einzugehen:
(…) 4. Die durch das KindNamRÄG 2013 in § 197 Abs 2 Satz 2 ABGB übernommene Regelung des § 182 Abs 2 Satz 2 ABGB aF über die Wirkungen der Einzeladoption lautete:
„Wird das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen, so erlöschen diese Beziehungen lediglich hinsichtlich des leiblichen Vaters (der leibl...