Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 1, Februar 2014, Seite 17

Erhält das Kind Familienunterhalt nach § 25 HGG, sind die Unterhaltsvorschüsse – ggf auch rückwirkend – einzustellen

iFamZ 2014/9

§ 20 Abs 1 Z 4 UVG; § 25 HGG

Das Erstgericht stellte die Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf des Jänner 2013 ein, weil der Vater ab seinen Präsenzdienst absolvierte; das Heerespersonalamt leistete für die Dauer des Grundwehrdienstes den monatlichen Unterhalt von 160 Euro für das Kind. Das Rekursgericht hob den Beschluss des Erstgerichts wegen Fehlens eines Einstellungsgrundes ersatzlos auf; der OGH stellte die Entscheidung erster Instanz wieder her.

S. 18 Während der OGH zu 5 Ob 523/94 die Ansicht vertreten hat, die unmittelbare Überweisung von öffentlich-rechtlichen Leistungen durch einen Dritten, etwa von „Familienunterhalt“ nach dem HGG für die Zeit des ordentlichen Präsenzdienstes, bilde zwar einen Grund für eine Vorschusseinstellung, es liege aber insoweit kein Grund für eine analoge Anwendung der in § 20 UVG geregelten (rückwirkenden) Einstellungsgründe vor, wird vom OGH demgegenüber in der neueren Rsp (1 Ob 419/97t) der Einstellungsgrund nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG analog herangezogen, wenn das Kind während des Präsenz- oder Zivildienstes des Unterhaltsschuldners direkt den Familienunterhalt nach dem HGG ausgezahlt erhält. Dieses Ergebnis wird damit begründet, dass eine Doppelalimentierung des Kindes (...

Daten werden geladen...