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GesRZ 1, Februar 2022, Seite 3

Urheberrechts-Novelle 2021

Im Dezember 2021 haben National- und Bundesrat das Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz, das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 und das KommAustria-Gesetz geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2021 – Urh-Nov 2021), BGBl I 2021/244, beschlossen. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 und der Richtlinie (EU) 2019/789. Zentrales Anliegen ist die Schaffung eines modernen Urheberrechts, eingebettet in den digitalen europäischen Binnenmarkt. Die Hauptpunkte des Gesetzes sind die Anpassung freier Werknutzungen an das digitale und grenzüberschreitende Umfeld sowie die Verbesserung der Lizenzierungspraxis und Gewährleistung eines breiteren Zugangs zu Inhalten.

Entsprechend enthält das Gesetz einige Änderungen iZm freien Werknutzungen. Zu Ausweitungen der freien Werknutzungen kommt es im Bereich des Text- und Data-Minings (§ 42h UrhG), in Unterricht und Lehre (§ 42g UrhG), im Rahmen der Sicherungsarchivierung durch Kulturerbeeinrichtungen (§ 42 Abs 7 UrhG) sowie im Hinblick auf das Zitatrecht, um die Verwendung für Karikaturen, Parodien oder Pastiches (zB Memes) zu ermöglichen (§ 42f Abs 2 UrhG). Zu Beschränkungen der Werknutzungsrechte kommt es beim Schutz des Lichtbildherstellers iZm dem Schutz gemeinfreier Werke der bildenden Kunst (§ 74 Abs 1 UrhG).

Im VerwGesG 2016 adressiert der neu ein...

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