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iFamZ 1, Februar 2014, Seite 5

Öffnung der Samenspende für lesbische Paare – VfGH hebt Teile des FMedG auf

iFamZ 2014/3

§§ 2, 3 FMedG; Art 14 iVm 8 EMRK; Art 7 B-VG

, G 44/2013

Ausgehend von einem (weiteren) Gesetzesprüfungsantrag des OGH und einem Antrag zweier Frauen in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft hebt der VfGH im FMedG mit in § 2 Abs 1 die Wortfolge „von Personen verschiedenen Geschlechts“, § 2 Abs 2 und § 3 Abs 1 und 2 als verfassungswidrig auf. Damit hat der VfGH entschieden, dass es verfassungswidrig ist, wenn Frauen, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft leben, von der Erfüllung eines Kinderwunsches durch künstliche Fortpflanzung mittels Samenspende ausgeschlossen werden.

(…) 2.6. Zu der Frage, ob es nach dem Maßstab des Art 8 Abs 2 EMRK und der Auslegung, die Art 8 EMRK in der Rsp des EGMR und des VfGH erfahren hat, zulässig ist, die Anwendung der Methode der artifiziellen intrauterinen heterologen Insemination an Voraussetzungen zu knüpfen, wie sie in den angefochtenen Bestimmungen des FMedG enthalten sind (und dadurch alleinstehende Frauen und gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften von Frauen davon ausschließen), oder ob der Gesetzgeber den ihm in diesen Fragen an sich zustehenden Beurteilungsspielraum damit überschritten hat, hat der VfGH Folgendes erwogen:

2.6.1. Vorausgeschickt sei, dass der...

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