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„Gewöhnlicher Aufenthalt“ nach Kindesentführung
iFamZ 2013/246
Art 3 EuUVO
Gem Art 3 Buchst b der VO (EG) Nr 4/2009 des Rates vom über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUVO) ist nach Wahl des Antragstellers für Entscheidungen in Unterhaltssachen ua das Gericht jenes Ortes zuständig, an dem die berechtigte Partei ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ hat. Wie die Vorinstanzen bereits zutreffend dargelegt haben, ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts verordnungsautonom auszulegen (2 Ob 217/12v ua). Zu einer vergleichbaren Bestimmung in der VO (EG) Nr 2201/2003 (EuEheKindVO) hat der EuGH (Rs C-523/07) den Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ dahin ausgelegt, dass darunter jener Ort zu verstehen ist, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hiefür seien insb die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffend...