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Unterhalt für die Vergangenheit – Vorliegen einer Lebensgemeinschaft
iFamZ 2013/238
§§ 72, 75 analog EheG; § 232 ZPO
Anspruchsvoraussetzung des Unterhalts für die Vergangenheit ist der Verzug des Unterhaltspflichtigen bzw die Streitanhängigkeit einer Unterhalts(erhöhungs)klage.
Für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft spielen neben der Eheähnlichkeit auch eine gewisse Dauer und das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft eine Rolle.
Die Redlichkeit des Unterhaltsempfängers fehlt, wenn dieser bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm rechtsgrundlos ausbezahlten Beträge auch nur zweifeln hätte müssen.
Der Verzug des Unterhaltspflichtigen ist Anspruchsvoraussetzung des Unterhalts für die Vergangenheit (RIS-Justiz RS0033341 [T4]; RS0114142). Die Vorinstanzen haben einen Verzug des Beklagten mit der Leistung von erhöhtem Unterhalt vor Erhebung der vorliegenden Klage jedenfalls S. 309 vertretbar verneint. Ebenso zutreffend stellten sie nicht auf das Einlangen der Unterhaltserhöhungsklage bei Gericht, sondern auf deren Zustellung an den Beklagten ab. Zwar legen frühere Entscheidungen und ein Teil der Lehre den Begriff der Rechtsanhängigkeit iSv Gerichtsanhängigkeit nach § 41 JN aus, dies allerdings ohne nähere Begründung...