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Freiheitsbeschränkung mittels RCN-Walker durch ärztlichen Leiter angeordnet
iFamZ 2013/236
LGZ Graz , 1 R 199/13m
Bei der Bewohnerin besteht ein massives hirnorganisches Psychosyndrom, das mit einer intermittierend stark in Erscheinung tretenden psychomotorischen Unruhe einhergeht. (…) Der ärztliche Leiter ordnete nach RückkehrS. 307 der Bewohnerin aus dem LKH die Freiheitsbeschränkung des Hinderns des Verlassens eines Bereiches mittels „RCN-Walker“ an, wobei als Grund der Freiheitsbeschränkung geistige Behinderung: „Oligophrenie mit Verhaltensstörung“, zur Gefährdung: „Sturzgefährdung“ und zum versuchten Einsatz gelinderer Mittel: „Gehen mit Hilfspersonen bereitet der Patientin Stress“ angegeben wurde. Von dieser Maßnahme wurde die Bewohnervertretung am mit Fax verständigt. Ein ärztliches Gutachten, ärztliche Zeugnisse oder sonstige ärztliche Aufzeichnungen zu dem aktuellen, dieser Anordnung zugrunde liegenden Gesundheitszustand der Bewohnerin lagen zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Auf Grundlage dieser Anordnung erfolgte seither täglich eine mehrstündige Mobilisation der Bewohnerin im RCN-Walker, den sie aufgrund ihres oben beschriebenen Gesundheitszustands nicht selbstständig verlassen kann.
Am beantragte die Bewohnervertretung die Überprüfung der angeordneten Fr...