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iFamZ 6, Dezember 2013, Seite 295

Eingriffe in die Rechte Dritter durch das Pflegschaftsgericht

iFamZ 2013/231

§ 133 Abs 4 AußStrG

Das Pflegschaftsgericht darf in die Rechte Dritter nicht unmittelbar eingreifen. Es hat sich darauf zu beschränken, dem Vermögensverwalter, wenn dies notwendig sein sollte, die notwendigen Aufträge zu geben und Genehmigungen und Ermächtigungen zum Vorgehen gegenüber Dritten zu erteilen. Daher kann das Pflegschaftsgericht der Tochter der Betroffenen, die ein Wohnrecht an der Eigentumswohnung der Betroffenen behauptet und alle Schlösser ausgetauscht hat, nicht gem § 133 Abs 4 AußStrG auftragen, dem Sachwalter alle Wohnungsschlüssel auszufolgen. Dieser Anspruch ist auf dem streitigen Rechtsweg zu verfolgen.

Rubrik betreut von: Martin Schauer/Felicitas Parapatits
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