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iFamZ 5, Oktober 2013, Seite 259

Rückstellung eines Kindes

iFamZ 2013/202

Art 10, 11 VO Brüssel IIa, § 110 AußStrG

1. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach und nachdrücklich darauf hingewiesen, dass Art 11 Abs 3 VO Brüssel IIa die ausdrückliche Anordnung enthält, das Gericht, bei dem die Rückgabe eines Kindes beantragt wird, habe sich mit gebotener Eile mit dem Antrag zu befassen und dabei der zügigsten Verfahren des nationalen Rechts zu bedienen; Art 11 HKÜ verlangt ein Handeln der Behörden des Zufluchtsstaats mit der gebotenen Eile; diese Beschleunigungsgebote gelten auch für das Vollstreckungsverfahren, wobei Verstöße dagegen unter Umständen Art 6 und 8 EMRK verletzen können; in Österreich sind diese Vorgaben internationalen Rechts mit dem AußStrG umgesetzt, das die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen seines 7. Abschnitts (§§ 104 bis 110) auch auf Verfahren nach dem HKÜ anordnet (6 Ob 75/13t, iFamZ 2013/120 [Fucik]; 6 Ob 86/13k).

Es widerspricht dabei auch dem Beschleunigungsgebot, die Rückführung dadurch zu verzögern oder möglicherweise letztlich zu verhindern, dass über von den Parteien gestellte Anträge nicht (6 Ob 86/13k) oder nur verspätet (hier vergingen allein zwischen der Beschlussfassung erster Instanz und der Vorlage des Aktes an den OGH elf Mo...

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