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Wahrnehmung der Sorgerechtssperre von Amts wegen
iFamZ 2013/201
Art 16 HKÜ
1. Nach Art 16 HKÜ ist es den Gerichten untersagt, nach Erhalt einer Mitteilung über eine widerrechtliche Kindesentführung iSd Art 3 HKÜ eine Sachentscheidung über das Sorgerecht zu treffen, solange nicht entschieden ist, dass das Kind aufgrund des HKÜ nicht zurückzugeben ist, oder wenn innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung kein Antrag nach dem HKÜ gestellt wird.
2. Art 16 HKÜ bewirkt die Unterbrechung eines anhängigen Sorgerechtsverfahrens und gibt dem Rückführungsverfahren nach dem HKÜ Vorrang. Bereits anhängige Sorgerechtsverfahren im Zufluchtsstaat sind jedenfalls auszusetzen (5 Ob 260/09k mwN). Es tritt eine sog „Sperrwirkung“ ein, aufgrund deren keine Sachentscheidung über das Sorgerecht mehr getroffen werden darf (RIS-Justiz RS0125759).
3. Der Vater gesteht im Rechtsmittel ausdrücklich zu, dass das Erstgericht im Zeitpunkt der vorläufigen Obsorgeentscheidung () keine Kenntnis vom (erst am eingebrachten) Rückführungsantrag haben konnte. Die Sperrwirkung des Art 16 HKÜ konnte demnach im Zeitpunkt der Entscheidung noch gar nicht eintreten.
Der im erstgerichtlichen Verfahren nicht angehörte Vater hat aber im Rekurs den Tatbestand der wi...