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Auch ein rechtswidriger gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes begründet die internationale Unterhaltszuständigkeit
iFamZ 2013/200
Art 5 EuGVVO, Art 3 EuUVO, Art 10 VO Brüssel IIa
Soweit der Revisionsrekurswerber vermeint, bei (verordnungsautonomer) Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ in Art 5 Nr 2 EuGVVO sei danach zu differenzieren, ob sich das unterhaltsberechtigte Kind „rechtmäßig“ in jenem Staat aufhält, dessen Gerichte angerufen werden, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie der OGH bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann ein gewöhnlicher Aufenthalt auch gegen den Willen eines Sorgeberechtigten begründet werden, weil sich der Aufenthalt einer Person ausschließlich nach tatsächlichen Umständen bestimmt, wobei ein „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Allgemeinen nach einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten anzunehmen ist (1 Ob 220/02p mwN; 2 Ob 80/03h; 2 Ob 78/09y ua). Die bloße Tatsache einer „Kindesentführung“ steht somit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Staat nicht entgegen. Der entgegenstehende Wille des (anderen) Sorgeberechtigten kann sich rein tatsächlich häufig dahin auswirken, dass der Aufenthalt des Minderjährigen in einem anderen Staat noch nicht als auf Dauer angelegt angesehen werden kann; das Bestehen eines gewöhnlichen S. 258 Aufenthalt...