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iFamZ 5, Oktober 2013, Seite 257

Wechselseitige Zeugenschaft bei Einsetzung mehrerer Erben

iFamZ 2013/199

§ 594 ABGB

Lediglich bei einer bestimmten Erbeinsetzung mit jeweils konkreter unveränderlicher Quote könnten jeweils drei Zeugen übereinstimmend die Einsetzung eines vierten Erben für die bestimmte Erbportion bezeugen. Hingegen ist bei unbestimmter Erbeinsetzung für die konkrete Bestimmung der Erbportionen der einzelnen Erben unabdingbare Voraussetzung, die Anzahl der insgesamt eingesetzten Personen zu kennen. Demnach mangelt es an der erforderlichen Anzahl tauglicher Zeugen, wenn der Erblasser vier gleichzeitig anwesenden Personen erklärte, dass er sie gleichteilig zu Erben einsetze.

Vier Personen gaben im Verlassenschaftsverfahren aufgrund eines mündlichen Testaments vom Erbantrittserklärungen ab. Die Erblasserin hatte an diesem Tag in Anwesenheit dieser vier Personen erklärt: „ ... Aus diesem Grund will ich euch jetzt sagen, dass ihr meine Erben sein sollt und alles, was ich habe, gleichteilig untereinander aufteilen sollt. Niemand sonst soll etwas bekommen, weil ihr die Einzigen seid, die mir helfen.“ Es waren also nur die vier Bedachten anwesend. In einem dazu verfassten Aufsatz wird ausgeführt, dass als Testamentszeugen zu jeweils einem Erben die drei weiter...

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