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Beginn der Verjährungsfrist für die Erbschaftsklage
iFamZ 2013/198
Ist eine letztwillige Verfügung umzustoßen, unterliegt die Erbschaftsklage der bloß dreijährigen Verjährungsfrist. Sie beginnt ab dem Tag der ersten Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung zu laufen, spätestens aber ab Einantwortung des Nachlasses. Dabei kommt es auf die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung an, und subjektive, nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben idR auf den Beginn der Verjährung S. 257 keinen Einfluss. Demnach ist der Beginn der Verjährung von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig, außer bei arglistiger Verhinderung der Kenntnisnahme.