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iFamZ 5, Oktober 2013, Seite 256

Beginn der Verjährungsfrist für die Erbschaftsklage

iFamZ 2013/198

§ 1487 ABGB

Ist eine letztwillige Verfügung umzustoßen, unterliegt die Erbschaftsklage der bloß dreijährigen Verjährungsfrist. Sie beginnt ab dem Tag der ersten Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung zu laufen, spätestens aber ab Einantwortung des Nachlasses. Dabei kommt es auf die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung an, und subjektive, nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben idR auf den Beginn der Verjährung S. 257 keinen Einfluss. Demnach ist der Beginn der Verjährung von der Kenntnis des Berechtigten unabhängig, außer bei arglistiger Verhinderung der Kenntnisnahme.

Rubrik betreut von: Wilhelm Tschugguel
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