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iFamZ 5, Oktober 2013, Seite 256

Zur Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers

iFamZ 2013/196

§ 816 ABGB

Der Testamentsvollstrecker hat die Erfüllung der Anordnungen des Erblassers zu überwachen und zu betreiben. Der Erblasser kann ihm aber auch Verwaltungsfunktionen übertragen. Das Abhandlungsgericht kann einen Testamentsvollstrecker aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag abberufen. Davon zu unterscheiden ist aber der Widerruf der dem Testamentsvollstrecker vom Erblasser eingeräumten Verwaltungsbefugnis als gemeinschaftliches Recht aller erbantrittserklärten Erben.

Anmerkung

Gleichbleibende Rsp des OGH (s bereits , iFamZ 2008/109, 217 [Tschugguel]).

Wilhelm Tschugguel

Rubrik betreut von: Wilhelm Tschugguel
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