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Strenger Maßstab bei Beurteilung der Durchsetzung des Erbrechts im Ausland
iFamZ 2013/194
Nur in besonderen Ausnahmefällen soll es zu einer Abhandlung in Österreich kommen, weshalb bei der Beurteilung, ob die Durchsetzung des Erbrechts im Ausland unmöglich ist, ein strenger Maßstab angelegt werden muss. Die bloße Benachteiligung der Witwe durch das auf dem Koran beruhende Erbrecht erfordert keine Gewährung inländischen Rechtsschutzes.
Der Erblasser hatte weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, unterhielt aber hier ein Wertpapierdepot. Die antragstellende Witwe ist (auch) österreichische Staatsbürgerin.
Die inländische Gerichtsbarkeit für die Abhandlung einer Verlassenschaft über das im Inland befindliche bewegliche Vermögen ist gegeben, wenn die Durchsetzung aus dem Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder einer letztwilligen Erklärung abgeleiteter Rechte im Ausland unmöglich ist. Dass hiebei ein strenger Maßstab anzulegen ist, entspricht der stRsp des OGH (10 Ob 17/06g, iFamZ 47/06; 4 Ob 75/11z). Die Unmöglichkeit der Rechtsdurchsetzung kann entweder auf rechtliche oder auf faktische Umstände zurückzuführen sein. Eine subjektiv als Härte oder als ungerecht empfundene materielle ausländische Rechtslage allein kann die Begründung der ...