Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Unterhaltsvereinbarung, Umstandsklausel und Luxusgrenze
iFamZ 2013/193
Unterhaltsvereinbarungen gelten als unter der Umstandsklausel abgeschlossen, sofern diese nicht unzweifelhaft ausgeschlossen wurde (RIS-Justiz RS0018900). Die Wirkung der Klausel liegt darin, dass bei wesentlicher Änderung der maßgeblichen Umstände eine Anpassung des Unterhaltsanspruchs verlangt werden kann. Eine zeitliche Beschränkung besteht dafür nicht, der Anspruch als solcher ist unverjährbar (§ 1481 ABGB).
Für den angemessenen Unterhalt bildet der Lebenszuschnitt zur „Zeit der Scheidung“ bloß den Ausgangpunkt, von dem aus alle Veränderungen in den beiderseitigen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen sind. Daher nimmt der Unterhaltsberechtigte nach Maßgabe der clausula rebus sic stantibus auch nach der Scheidung am wirtschaftlichen Aufstieg und Niedergang des Unterhaltspflichtigen teil und partizipiert damit gewissermaßen an dessen Lebensstandard (Zankl/Mondel in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 66 EheG Rz 11 mwN). Das Argument, dass der Unterhaltsberechtigte dergestalt auch dann vom Einkommen des anderen profitiert, wenn er nichts mehr zu dessen Lebensstandard beiträgt, wird dadurch aufgewogen, dass der Unterhaltsberechtigte bei einer wesentlichen Einkommenseinbuße des Unterha...