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iFamZ 5, Oktober 2013, Seite 252

Unterhaltsbemessungsgrundlage und Rechnungslegung; keine Beschränkung bei der Höhe des Ehegattenunterhalts

iFamZ 2013/192

§ 69 Abs 2 EheG, § 94 ABGB

Unstrittig ist, dass der Klägerin im Hinblick auf die Scheidung nach § 55 EheG und den Ausspruch, dass den Beklagten das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft, ein Unterhalt nach § 69 Abs 2 EheG zusteht, ihr also auch nach der Scheidung wie bei aufrechter Ehe nach § 94 ABGB gebührt. Strittig ist, ob auch bei überdurchschnittlichen, aber dennoch extrem unterschiedlich hohen Einkommen beider Ehegatten der Unterhaltanspruch nach den Grundsätzen der bisherigen Judikatur zu bemessen oder eine Art Unterhaltsstopp einzuführen ist.

Für die Ausmessung des Ehegattenunterhalts sind die bisherigen Lebensverhältnisse, der sog Lebenszuschnitt (Lebensstandard) sowie der Stil der Lebensführung bestimmend (RIS-Justiz RS009710). Ausgangspunkt der Überlegungen muss im Licht des § 89 ABGB sein, das allein danach eine Teilung des FamilieneinkommensS. 253 im Verhältnis 1:1 dem Gesetzeswortlaut entspricht. Der Unterhaltspflichtige hat aber Anspruch auf Abzug seiner berufsbedingten oder existenznotwendigen Ausgaben, weshalb sich als statistischer Durchschnitt der 40%-Anteil entwickelt hat (1 Ob 108/01s; 1 Ob 288/98d, je mwN; RIS-Justiz RS0012492). Der Unterhaltsanspruch des schuldlos Geschiedenen beträgt gru...

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