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Bloße Aufforderung zur Wiederherstellung der Gemeinschaft allein reicht nicht aus, um die Fristenhemmung zu beenden
iFamZ 2013/191
Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens erlischt, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Scheidungsgrunds die Klage erhebt. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Fordert der schuldige Ehegatte den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Scheidung zu erheben, so läuft die Frist vom Empfang der Aufforderung an (§ 57 Abs 1 EheG). Diese Aufforderung an den verletzten Eheteil muss nach stRsp (RIS-Justiz RS0057214; 7 Ob 82/64, EFSlg 2.454; 5 Ob 349/64 , EvBl 1965/218; zuletzt 9 Ob 317/00h) und hL (Hopf/Kathrein, Eherecht2, § 57 EheG Anm 6; Stabentheiner in Rummel, ABGB3, § 57 EheG Rz 5; Koch in KBB, ABGB3, § 57 EheG Rz 4; Aichhorn in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR [2011] § 57 EheG Rz 2; Gruber in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 57 EheG Rz 10; Schwimann in Schwimann, ABGB-TaKomm2, § 57 EheG Rz 3) beide im Gesetz genannten Alternativen enthalten, um die sechsmonatige Ausschlussfrist (wieder) in Gang zu setzen. Die bloße Aufforderung zur Wiederherstellung der Gemeinschaft reicht daher nicht aus, um die Fristhemmung zu beenden. Die Beklagte forderte den Kläger nach dessen Auszug aus der ehelichen Wohnung, der schwere Eheverfehlungen seitens der Beklagten vorangingen...