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Räumung der Ehewohnung und Aufteilungsverfahren
iFamZ 2013/189
§ 66 EheG, § 97 ABGB, §§ 40a, 44, 46 JN
Ist die Eigenschaft eines Vermögenswerts als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen strittig, hat nach der Rsp der mit einem sonst zulässigen Begehren angerufene Streitrichter ebenso wie der allenfalls angerufene Außerstreitrichter im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen die erforderlichen Erhebungen zu prüfen und über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden.
Die Ehegatten waren der Meinung, seit 1992 geschieden zu sein. Dennoch gestattete der Kläger der Erstbeklagten gemeinsam mit den ehelichen Kindern in sein Haus einzuziehen. Letztlich wurde die Ehe 2009 mit Urteil des BG Salzburg geschieden. Nach dem Auszug des Klägers im Jahr 2007 verblieb die Erstbeklagte mit zwei von insgesamt vier ehelichen Kindern, nämlich mit dem Zweit- und Drittbeklagten, im Haus. Zu einer Einigung über die Aufteilung des Ehevermögens kam es iZm der Scheidung nicht. Die Erstbeklagte hat kein dringendes Wohnbedürfnis am Haus.
Der Kläger begehrte die Räumung des Einfamilienhauses und stützte sein Begehren auf titellose Benützung. Die Beklagten wendeten ein, d...