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Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung von zwei Bausparverträgen und einer Bestattungsvorsorge-Ablebensversicherung
iFamZ 2013/182
§ 220 ABGB nF, § 132 Abs 2 AußStrG
LG Korneuburg , 25 R 22/13g
Entspricht die Veranlagung in einem zweiten Bausparvertrag den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung, so ist diese vom Pflegschaftsgericht zu genehmigen. Die im Gesetz vorgesehene „Streuung“ bezieht sich nur auf Veranlagungen im Wertpapierbereich, nicht aber auf Bausparverträge. Nach § 132 Abs 2 AußStrG idF KindNamRÄG 2013 hat das Gericht zur Beurteilung der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit einen Sachverständigen beizuziehen. Diese Bestimmung ist teleologisch derart zu reduzieren, dass bei einer sicheren Anlage von Vermögen in Form eines Bausparvertrages schon aufgrund der Gesetzeslage (BWG, BausparkassenG) die Beiziehung eines Sachverständigen obsolet ist.
Gehört der Abschluss einer Bestattungsvorsorge-Versicherung zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb, bedarf es keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.
Die Sachwalterin schloss bei (...) jeweils einen Bausparvertrag in der Dauer von sechs Jahren mit jeweils einem Einmalerlag von 7.200 Euro ab. Bei (...) schloss die Sachwalterin (…) einen Bestattungsvorsorge-Ablebensversicherung mit einem monatlichen Einzahlungsbetrag ab dem von 100 Euro ab. Nach dem Inhalt dieses Versicherungsvertrags, de...