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iFamZ 5, Oktober 2013, Seite 246

Akteneinsicht

iFamZ 2013/179

§ 219 Abs 2 ZPO iVm § 22 AußStrG, § 141 AußStrG

Der Einsicht Dritter in einen Sachwalterschaftsakt steht unabhängig vom Vorliegen eines rechtlichen Interesses iSv § 219 Abs 2 ZPO (iVm § 22 AußStrG) ein Größenschluss aus § 141 AußStrG entgegen. Einem Dritten kommt daher weder hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse noch hinsichtlich personenbezogener Aktenbestandteile, wie zB psychiatrischer Gutachten, ein Recht zur Akteneinsicht zu.

Auf die Stellung als Miterbe und damit als Rechtsnachfolger kann sich ein Antragsteller nur in Bezug auf jene Teile des Sachwalterschaftsverfahrens berufen, die vermögensrechtliche Belange betreffen. In Bezug auf die Einsicht in jene Aktenteile, die sich auf den höchstpersönlichen Lebensbereich der betroffenen Person beziehen, ist der Antragsteller wie jeder andere verfahrensfremde Dritte zu behandeln.

Für C K war im Oktober 2011 eine Sachwalterin bestellt worden; im Februar 2012 ist sie gestorben. Die Antragstellerin, eine Nichte der Betroffenen, begehrt Einsicht in die im Sachwalterschaftsakt erliegenden medizinischen Unterlagen und das dort eingeholte psychiatrische Gutachten. Sie bringt vor, die Betroffene habe sie 2008 zur Alleinerbin eingesetzt. Ende November 2011 habe die Betroffene je...

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