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Prokurist einer Ziviltechnikergesellschaft
§ 28 ZTG
Ein Prokurist einer Ziviltechnikergesellschaft muss über eine aufrechte Ziviltechnikerbefugnis verfügen.
(OLG Linz 6 R 17/16m; LG Linz 32 Fr 6224/15v)
Die im Firmenbuch des LG Linz eingetragene Ziviltechnikergesellschaft beantragte die Eintragung der selbständig vertretungsbefugten Prokuristin Mag. E. A. Diese verfüge zwar über keine aufrechte Befugnis als Ziviltechnikerin, nach § 28 ZTG sei dies aber nicht erforderlich.
Die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg sprach sich gegen die Eintragung aus.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Eintragung der Prokuristin ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es vertrat die Ansicht, die nach den Kriterien der §§ 6 und 7 ABGB vorgenommene Auslegung des § 28 ZTG bringe folgendes Ergebnis: § 28 Abs 1 Satz 2 ZTG in der Stammfassung BGBl 1994/156 habe gelautet: „Geschäftsführung und Vertretung müssen Gesellschaftern mit ausgeübter Befugnis vorbehalten sein.“ Es sei nicht zwischen organschaftlicher und rechtsgeschäftlicher Vertretung unterschieden worden. In den Materialien sei die Gesellschafterstruktur im Blickpunkt gewesen; Geschäftsführung und Vert...