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GesRZ 5, Oktober 2016, Seite 339

Prokurist einer Ziviltechnikergesellschaft

§§ 6 und 7 ABGB

§ 28 ZTG

Ein Prokurist einer Ziviltechnikergesellschaft muss über eine aufrechte Ziviltechnikerbefugnis verfügen.

(OLG Linz 6 R 17/16m; LG Linz 32 Fr 6224/15v)

Die im Firmenbuch des LG Linz eingetragene Ziviltechnikergesellschaft beantragte die Eintragung der selbständig vertretungsbefugten Prokuristin Mag. E. A. Diese verfüge zwar über keine aufrechte Befugnis als Ziviltechnikerin, nach § 28 ZTG sei dies aber nicht erforderlich.

Die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg sprach sich gegen die Eintragung aus.

  • Das Erstgericht wies den Antrag auf Eintragung der Prokuristin ab.

  • Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es vertrat die Ansicht, die nach den Kriterien der §§ 6 und 7 ABGB vorgenommene Auslegung des § 28 ZTG bringe folgendes Ergebnis: § 28 Abs 1 Satz 2 ZTG in der Stammfassung BGBl 1994/156 habe gelautet: „Geschäftsführung und Vertretung müssen Gesellschaftern mit ausgeübter Befugnis vorbehalten sein.“ Es sei nicht zwischen organschaftlicher und rechtsgeschäftlicher Vertretung unterschieden worden. In den Materialien sei die Gesellschafterstruktur im Blickpunkt gewesen; Geschäftsführung und Vert...

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