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iFamZ 5, Oktober 2013, Seite 232

An Kinder gerichtete Werbung ist nicht absolut unzulässig

iFamZ 2013/177

§ 1a, Z 28 Anhang UWG

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) nahm den deutschen Betreiber einer Website wegen aggressiver Geschäftspraktiken auf Unterlassung in Anspruch. Auf der Website wurden – ebenso wie in in Österreich ausgestrahlten Werbespots – ein Videospiel und Merchandising-Artikel einer bei schulpflichtigen Kindern beliebten TV-Serie beworben. Nach Ansicht des VKI werde mit Werbeaussagen wie „Schlüpf in die Rolle von 45 verschiedenen D.-Charakteren und erlebe mit deinen Freunden Abenteuer in fantastischen Welten“, „Schau deine Lieblingsfolge auf DVD“ oder „Hol dir den coolen Soundtrack nach Hause“, die mit Bestellportalen von Online-Händlern verlinkt waren, Kinder in verbotener Weise direkt zum Kauf der Produkte aufgefordert.

Unter das in Z 28 Anhang UWG („Schwarze Liste“ jedenfalls unzulässiger Geschäftspraktiken) fällt ua Werbung, die sich an Minderjährige unter 14 Jahren richtet und (etwa durch Verwendung des Imperativs) eine direkte Aufforderung zum Kauf bestimmter Waren enthält (4 Ob 110/12y – Stickersammelbuch: „Hol dir hier das Buch dazu. Stickersammelbuch zum Sensationspreis 1,99 Euro“; 4 Ob 244/12d: „Stickerbuch holen und Sticker sammeln....

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