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Kein Anspruch der Mutter auf Kinderbetreuungsgeld im Zeitraum der Unterbringung des Kindes bei Krisenpflegeeltern
iFamZ 2013/174
§ 2 Abs 1 Z 2, Abs 6 KBGG
Nach der Geburt ihres zweiten Kindes kam die Klägerin mit zwei kleinen Kindern nicht zurecht und gab sie ab zu Krisenpflegeeltern. Ab kamen die Kinder auf einen Dauerpflegeplatz. Die Gebietskrankenkasse widerrief die Gewährung von Kinderbetreuungsgeld an die Mutter für die – im Verfahren noch relevante – Zeit von bis .
Das Berufungsgericht verpflichtete die Mutter zur Rückzahlung des für den Zeitraum von bis bezogenen Kinderbetreuungsgeldes; der OGH bestätigte die Entscheidung.
Ab war der gemeinsame Haushalt (iS einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) von Mutter und Kindern aufgelöst, als die beiden Kinder zu den Krisenpflegeeltern kamen, in deren Haushalt sie in der Folge betreut wurden. Auch wenn die Unterbringung der Kinder bei den Krisenpflegeeltern nicht auf Dauer vorgesehen war, wäre eine Anmeldung der Kinder mit Hauptwohnsitz in der Wohnung der Klägerin mangels Erfüllung der in § 1 Abs 7 MeldeG normierten Voraussetzungen nicht zulässig gewesen.
In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Umstand, dass in § 2 Abs 6 KBGG für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eine...