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iFamZ 5, Oktober 2013, Seite 231

Haftung eines Minderjährigen nach Badeunfall

iFamZ 2013/172

§ 1310 ABGB

Der damals elfjährige Kläger schwamm nach einem Sprung vom Sprungturm aus 10 m Höhe unterhalb der Turmplattformen des Strandbades zu S. 232einer Ausstiegsstelle. Zur selben Zeit sprang der damals 13 Jahre alte Beklagte von einer in 13 m Höhe befindlichen, durch Schilder abgesperrten Plattform ab, ohne sich zuvor zu vergewissern, dass sich niemand im Landebereich aufhält. Beim Eintauchen traf er den dort schwimmenden Kläger, der durch den Aufprall das Bewusstsein verlor, im See versank und schwere Verletzungen mit Dauerfolgen davontrug.

Der Kläger begehrt insb die Feststellung der Haftung des Beklagten für sämtliche Schäden aus dem Unfall nach § 1310 ABGB. Unstrittig ist, dass keine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern des Beklagten vorliegt. Der Beklagte verfügt über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von ca 1,2 Mio Euro.

Das Erstgericht gelangte zum alleinigen Verschulden des Beklagten an dem Unfall und stellte seine Haftung für sämtliche Schäden bis zur Höhe der Haftpflichtversicherungssumme und darüber hinaus im Ausmaß von zwei Drittel fest. Das Berufungsgericht und der OGH bestätigten diese Entscheidung. Eine allfällige (solidarische) Mithaftung wei...

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