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Der Verjährungseinwand ist keine zulässige Neuerung
iFamZ 2013/170
1.1 Der Vater hat den Einwand der Verjährung der Unterhaltsansprüche des Kindes erstmals im Rekurs erhoben. Damit stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit von Neuerungen. Dementsprechend hat das Rekursgericht die Erheblichkeit der Rechtsfrage auf § 49 Abs 2 AußStrG bezogen.
Der Vater führt auch in seinem Revisionsrekurs neuerlich ins Treffen, dass das Erstgericht gegen die erweiterte richterliche Anleitungspflicht gem § 14 AußStrG verstoßen habe. Dazu vertritt er die Auffassung, das Erstgericht hätte ihn anleiten müssen, den Verjährungseinwand zu erheben; zumindest hätte das Erstgericht ein entsprechendes Problembewusstsein schaffen müssen.
1.2 Auf die Verjährung auch von Unterhaltsansprüchen ist nur infolge einer im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich zu erhebenden Einwendung der Partei Bedacht zu nehmen. Diesen Einwand hat der Vater im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen. Im außerstreitigen Verfahren sind zwar Einwendungen, die schon vor Erlassung des Beschlusses hätten vorgebracht werden können, auch dann zu berücksichtigen, wenn es sich bei der Verspätung um eine entschuldbare Fehlleistung handelt (§ 49 Abs 2 AußStrG). Die Zulässigkeit der neuen Einwendungen ist nach stRsp aber zu behaup...