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iFamZ 5, Oktober 2013, Seite 230

Kein Rechtsmittel ohne Beschwer

iFamZ 2013/168

§§ 2, 45 AußStrG

Auch im Außerstreitverfahren ist nur derjenige rechtsmittellegitimiert, der durch die bekämpfte Entscheidung (formell oder materiell) beschwert ist (RIS-Justiz RS0006497 [T31]; RS0041868 [T19, vgl T 23]). Nach der auch für das insoweit keine eigenen Regeln enthaltende AußStrG maßgeblichen jüngeren höchstgerichtlichen Rsp zur ZPO ist eine Beschwer des Beklagten dann zu verneinen, wenn die Klage aus einem Grund zurückgewiesen wird, der der neuerlichen Einbringung einer gleichlautenden Klage entgegensteht (1 Ob 135/12b; 7 Ob 128/12t, je mwN). Das trifft bei einer Zurückweisung wegen rechtskräftig entschiedener Sache zu. Die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses als nichtig und die Zurückweisung des Unterhaltsfestsetzungsantrags wirken sich demnach in diesem Fall nicht nachteilig auf die Rechtsposition des Revisionsrekurswerbers aus. Er zieht auch zu Recht nicht in Zweifel, dass der zwischen ihm und seiner volljährigen Tochter im Jahr 2011 geschlossene außergerichtliche Unterhaltsvergleich kein Vergleich iSd § 1 Z 5 EO und (im Gegensatz zum rechtskräftigen Beschluss des Erstgerichts vom mit Festsetzung eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 460 Euro) kein ...

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