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Kosten eines Scheidungsvergleichs mindern Bemessungsgrundlage nicht
iFamZ 2013/163
§ 231 ABGB nF = § 140 ABGB aF
Vom Vater zur Finanzierung des Scheidungsvergleichs bzw der Vermögensaufteilung mit der Mutter seiner Kinder aufgenommene Schulden sind bei der Festlegung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.
Schulden des Unterhaltspflichtigen vermindern nicht schlechthin die Bemessungsgrundlage (RIS-Justiz RS0047491). Kosten für die Kreditrückzahlung sind bei der Bemessung des Unterhalts nicht zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht geltend macht, der Kredit sei zur Erhaltung seiner Arbeitskraft oder für existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen worden (RIS-Justiz RS0007202). Dem Unterhaltsverpflichteten obliegt es, die Abzugsfähigkeit von Kreditrückzahlungsraten darzutun (RIS-Justiz RS0007202 [T2]). Kosten des Scheidungsverfahrens können die Unterhaltsbemessungsgrundlage ebenso wenig mindern wie – ohne Hinzutreten besonderer Umstände – die Kosten der Wohnungsneubeschaffung (1 Ob 154/00d).