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iFamZ 5, Oktober 2013, Seite 227

Verwendung der Abfertigung zur Gründung einer neuen beruflichen Existenz fällt nicht in Bemessungsgrundlage

iFamZ 2013/161

§ 231 ABGB nF = § 140 ABGB aF

Der Vater erhielt anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als Lagerarbeiter eine Abfertigung von 48.729,98 Euro, die er – neben dem Erlös aus dem Verkauf eines Anteils an einem Mehrparteienhaus – in den Ankauf eines Hotels investierte, das er nun führt. Mit dem Hinweis auf wirtschaftliche Anfangsschwierigkeiten beantragte er die Unterhaltsherabsetzung von 412 auf 200 Euro monatlich ab .

Das Erstgericht bezog die Abfertigung – aufgeteilt bis Jänner 2014 – in die Unterhaltsbemessungsgrundlage ein und wies den Herabsetzungsantrag ab. Das Rekursgericht hob infolge Rekurses des Vaters den Beschluss des Erstgerichts auf. Die Einbeziehung der Abfertigung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Investition in das Projekt keine realistische Aussicht auf einen wirtschaftlichen Erfolg habe. Es sei daher zu prüfen, inwieweit die Schaffung der neuen Existenz wirtschaftlich sinnvoll gewesen sei und in absehbarer Zeit mit einem Gewinn aus dem Hotelbetrieb gerechnet werden könne.

Der OGH gab dem Rekurs des Kindes nicht Folge.

(…) 2. Nach hA ist die dem Unterhaltsschuldner ausgezahlte Abfertigung grundsätzlich in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzub...

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