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Berücksichtigung eines Sachbezugs für Kfz-Nutzung
iFamZ 2013/160
§ 231 ABGB nF = § 140 ABGB aF
Das Rekursgericht setzte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters für den Sohn mit 370 Euro und für die Tochter mit 310 Euro fest. Nach den Lohnunterlagen habe der Vater in der Zeit von April 2012 bis einschließlich August 2012 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.950 Euro erzielt, worin ein vom Arbeitgeber angerechneter Sachbezug für die Kfz-Nutzung im Betrag von monatlich 238 Euro enthalten sei, der aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht auszuscheiden sei.
Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.
Der Vater vertritt in seinem Rechtsmittel die Auffassung, in seinem Fall sei kein Sachbezug für die Kfz-Nutzung gegeben, weil ihm diese Nutzung in Höhe von 238 Euro vom Nettoverdienst abgezogen werde.
Diese Argumentation ist nicht verständlich. Ausgehend von der zutreffenden Rechtsansicht des Rekursgerichts sind bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht nur die in Geld bezogenen Einkommensteile des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch sonstige geldwerte Leistungen, die – wie hier – häufig in der Nutzungsmöglichkeit eines ...